2m-Gruppe


Impressum

Hauptsitz

2M Gruppe GmbH
Drewitzer Straße 50
D-14478 Potsdam

Tel.: +49 331 - 50 55 808
Fax.: +49 331 - 50 55 809

Email: office@2m-gruppe.de
Internet: www.2m-gruppe.de

Niederlassung Berlin

2M Gruppe GmbH
Döbelner Straße 2
D- 12627 Berlin

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Fax.: +49 331 - 50 55 809

Email: berlin@2m-gruppe.de
Internet: www.2m-gruppe.de

 

v.d.d. Geschäftsführer Oliver Majowski und Jessica Majowski

Inhaltlich verantwortlich: Oliver Majowski und Jessica Majowski

Handelsregister: Amtsgericht Potsdam HRB 16711

Steuernummer: 046/123/00505, Finanzamt Potsdam

 

Konzeption und Gestaltung:
KONTEXT public relations GmbH
www.kontext.com

 

AGB`s der 2M Gruppe GmbH  

 
§ 1 Allgemeines

1.1 Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt.
1.2 Sämtliche Aufträge, noch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrages.
1.3 Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Deren Unwirksamkeit für diesen Vertrag erkennt der Auftraggeber an.

§ 2 Gegenstand des Vertrages

2.1 Durch diesen Vertrag überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Reinigung/Durchführung der aufgeführten Flächen/Arbeiten.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten sach- und fachgerecht durchzuführen. Das Leistungsverzeichnis wird Bestandteil dieses Vertrages.
2.3 Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und mindestens nach den jeweiligen geltenden Tarifen zu bezahlen. Die Vertrags-Partner verpflichten sich, jegliche Art der Abwerbung von Mitarbeitern des anderen während der Dauer dieses Vertrages zu unterlassen bzw. nur mit dessen Einverständnis durchzuführen.
2.4 Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Projektleiter, welcher ihn im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber vertritt und Vorgesetzter der von ihm eingestellten Arbeitnehmer ist.
2.5 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrags nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, soweit diese nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird. Er stellt -falls erforderlich- Vertretungskräfte ohne dass sich hierdurch das vereinbarte Entgelt erhöht.
2.6 Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragt hat, dürfen den Leistungsbereich des Auftraggebers nicht betreten. Dieses gilt auch für Angehörige der mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragten Personen.
2.7 Der Auftragnehmer stellt -soweit nicht anders vereinbar- alle für die Erfüllung der Leistung benötigten Maschinen, Geräte und Materialien. Er ist verpflichtet, nur einwandfrei Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu reinigenden Objekte ausschließen. Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen Wasser, elektrische Energie, verschließbare Lager-Möglichkeiten und Räume für den Aufenthalt der Arbeitskräfte des Arbeitnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.8 Den mit der Ausführung der Leistung bzw. der Aufsicht beauftragten Personen ist es untersagt Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung darf der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die betreffenden Personen nicht mehr bei diesem einzusetzen.
2.9 Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, alle im Leistungsbereich gefundenen Sachen der Kontrollperson des Auftraggebers zu übergeben und festgestellte Mängel und Schäden in den Räumen an den Einrichtungsgegenständen und den sonstigen zu bearbeitenden Objekten zu meiden.
2.10 Vom Auftragnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.
2.11 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Auftragsausführung einen Nachunter-nehmer zu beauftragen. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er den Auftrag selbst ausführen würde.
2.12 Die Bestätigung der qualitätsgerechten Leistung erfolgt jeweils durch den Auftraggeber. Beanstandungen oder Reklamationen sind unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Erkennung schriftlich anzuzeigen. Das Ausbleiben der Information schließt anschließende Anerkennung aus. Auch die Pflicht der Nachbesserung erlischt bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe.
2.13 Der Auftragsgeber benennt dem Auftragsnehmer schriftlich einen Abfluss, in den das anfallende Schmutzwasser eingeleitet werden kann.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1 Die Zahlung der Rechnung wird fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum.
3.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von dem Auftragnehmer zu zahlenden Bankzinsen zu entrichten. Gegenüber den in § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz bezeichneten Personen ist der Auftragnehmer auch ohne Verzug berechtigt, bei Fälligkeit bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 5 % über dem festgelegten Diskontsatz (gem. § 247 BGB), zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
3.3 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; sie gelten nicht als Barzahlung. Deren Annahme erfolgt ohne Gewähr für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage und Protest. Sämtliche Kosten und Spesen, insbesondere Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
3.4 Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar auf die in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Dessen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.

§ 4 Preisgleitklausel/Mehrarbeiten

4.1 Das in § 3.1 festgelegte Entgelt entspricht dem Stand der Lohnkosten, der gesetzlichen und tariflichen Lohnnebenkosten und der Materialkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche oder gesetzliche Änderungen werden bei Inkrafttreten unmittelbar in voller Höhe auf die vereinbarten Entgelte umgelegt.
4.2 Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen tariflichen Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen gemäß quittierter Tagelohnzettel zuzüglich Lohn-, Material- und Maschinenkostenzuschlag und sonstigen Nebenkosten abgerechnet. Übersunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom Auftraggeber verlangt werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger - Handwerks gültigen Zuschläge in voller Höhe auf das gesamte Entgelt in Ansatz gebracht. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, z. B. Überstunden an Feiertagen, sind alle anfallenden Prozentsätze auf den Lohnanteil des Einheitspreises zu zahlen.
4.3 Wird der vereinbarte Reinigungsturnus durch das Verschulden des Auftraggebers nicht eingehalten, so hat der Auftragnehmer das Recht, aufgrund der zu leistenden Mehrarbeit, einen 15 %igen Zuschlag zu berechnen. Liegt ein Verschulden des Auftragnehmers vor, hat der Auftraggeber das Recht, einen Nachlass von 15 % zu verlangen.

§ 5 Gewährleistung


Für mangelhafte Arbeiten leistet der Auftragnehmer
ausschließlich nachfolgenden Vorschriften Gewähr:

5.1 Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
5.2 Hat der Auftraggeber das Objekt nach erfolgter Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt.
5.3 Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
5.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn dem Auftragnehmer die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht wird oder der Auftraggeber behauptete Mängel oder die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt, oder durch Dritte beheben lässt. Sofern nicht zuvor eine Nachbesserung des Auftragnehmers fehlgeschlagen ist.
5.5 Liegt die Unmöglichkeit der vereinbarten Leistungserbringung im Verantwortungsbereich des Kunden, so sind die vertraglichen Zahlungen trotzdem voll zu leisten.

§ 6 Haftung

6.1 Der Auftragnehmer hat für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug mit einzustehen, sofern diese durch ein Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden.
6.2 Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung mit folgender Deckungssumme ab: 3.000.000,- € für Personen- und Sachschäden.
6.3 Für Schäden, die durch den Verlust von dem Auftragnehmer anvertrauten Schlüsseln entstehen, ist die Haftung auf 125.000,- € begrenzt. Werden die Reinigungsmaschinen und -Geräte des Auftragnehmers in der Betriebsstätte des Auftraggebers aufbewahrt, sind diese im Rahmen der Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung als so genanntes „Fremdes Eigentum" in der Police des Auftraggebers in ausreichender Höhe mitversichert.

§ 7 Vertragsdauer

7.1 Der Vertrag wird auf unbestimmter Zeit eingegangen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen vor Quartalsende zum Ende eines jeweiligen Quartals möglich. Diese Vereinbarung gilt nicht für Einmalleistungen. Beide Vertragspartner können den Vertrag fristlos kündigen, wenn vorsätzlich gegen Hauptleistungspflichten verstoßen wird. Die Kündigung hat schriftlich, per E-Mail, Fax oder durch Brief zu erfolgen.
7.2 Die Nichtausführung von Leistung infolge höherer Gewalt oder Streik, ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages. Im Falle eines Streiks beim Auftraggeber hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung weiter zu entrichten. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Leistungsfreiheit erspart hat.
7.3 Zahlungsverzug oder drohende Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur sofortigen Arbeitseinstellung und fristlosen Kündigung. Das bis dahin angefallene Entgelt wird sofort fällig.
7.4 Beide Vertragspartner verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel oder sonstige Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen oder Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopie zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowohl während der Laufzeit des Vertrags als auch nach dessen Beendigung über Kenntnisse aus dem Tätigkeitsbereich des anderen Vertragspartners oder mit diesen in Geschäftsverbindung stehenden und gestandenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Teilunwirksamkeit, Änderungen

8.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers (Potsdam).